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EU-Beschwerde

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Im Auftrag der PU durch Juristen und Biologen MMag. Dr. Volker Mauerhofer, MA verfasste Studie über EU-rechtliche Fragen betreffend die geplante Umfahrungsstraße geht an die EU-Kommission in Brüssel. Projektleitung dieser EU-Beschwerde: Lisa Pröglhöf. Speziell im Bereich des Naturschutzes und des Vollzuges von Naturschutz Richtlinien und Schutzmaßnahmen ist die Republik Österreich säumig. Inzwischen laufen – unabhängig von der von der PUK eingebrachten Beschwerden – bereits Verfahren gegen die Republik vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGh)
Nach umfangreichen Untersuchungen liegt nun ein fast 40-seitiges Dossier und ein ca. 400 Seiten umfassendes Konvolut an Beilagen vor, bestehend aus erdrückendem Beweismaterial, Kartenmaterial und Bilddokumentation, das fachliche und rechtliche Mängel von Verfahren in Zusammenhang mit der Bewilligung des Projektes „Umfahrung B14-Klosterneuburg“ aufzeigt.

Wie bekannt sein dürfte, greift das Straßenprojekt in pflichtwidrig noch nicht ausgewiesene Schutzgebiete ein (Tullnerfelder Donauauen, Wienerwald Thermenregion). Ebenso wichtig ist die Erkenntnis, dass es sich beim eingereichten Projekt um ein „filetiertes“ Teilstück eines Großprojektes handelt, das jedenfalls eine Umweltverträglichkeits- und Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätte.

Im Zuge der Nachforschungen wurde leider auch festgestellt, dass bereits jetzt eine systematische Unterlassung von Schutzmaßnahmen im Gebiet der Au stattfindet – mehr als das, dass sogar eine Zerstörung eines sog. „prioritären natürlichen Lebensraumes“ (Typ 91E0) durch Schlägerung einer Fläche um die „Donaustubn“ zugelassen wurde.

Ermöglicht wird dies durch gemeinschaftswidrige Säumigkeit in der Umsetzung der rechtsverbindlichen Abgrenzung und pflichtwidriger Unterlassung von Maßnahmen zum Schutz der Arten und Lebensräumen. Nach Ansicht der PUK haben diese Säumigkeiten System: es werden Infrastrukturprojekte ohne entsprechende Berücksichtigung der Einschränkungen, die ausgewiesene Schutzgebiete auferlegen würden, durch gepeitscht. Parallel werden die pflichtwidrig nicht ausgewiesene Schutzgebiete so stark beschädigt, dass ihre Schutzwürdigkeit in den Augen der Öffentlichkeit unglaubwürdig wird.

Im Detail geht die Beschwerde unter anderem auf folgende Themenkreise ein:
  • Unzulässige Reduktion von gemeldeten Flächen von Schutzgebieten und prioritären Lebensräumen.
  • Fehlende rechtsverbindliche Ausweisung zu schützender Gebiete.
  • Unzureichende Umsetzung der Vogelschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
  • Gemeinschaftswidrige Zerstörung von Flächen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps.
  • Umgehung der UVP-Pflicht durch Stückelung des Vorhabens auf Teilabschnitte – trotz bereits 1999 begonnenem UVP-Verfahren, mit einer Umweltverträglichkeitserklärung des Landes NÖ (GZ 9850/9950), das vom BMLFUW in seiner Stellungnahme (Zl. 162-138/01, 020077/18-UK/01 vom 23. 11. 01) als nicht ausreichend eingestuft wurde. Wesentliche damalige Kritikpunkte sind auch im derzeitigen Bewilligungsverfahren berechtigt.
  • UVP-Feststellungsverfahren (RU4-U-052/082, 31.1.03 = Verneinung der UVP-Pflicht) erfolgte offenbar bevor es möglich war, „sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat“, also vor vollständiger Tatsachenklärung. So war im UVP-Feststellungsverfahren verneint worden, dass das Straßenvorhaben im zu schützenden Gebiet „Tullnerfelder Donau-Auen liegt, wohingegen dies im nachfolgenden straßenrechtlichen Verfahren explizit bejaht wurde.
  • Pflichtwidrig noch nicht ausgewiesene Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen einer strengeren Judikatur des EuGH. Daraus ergibt sich ein Verbot der Flächenverkleinerung von derartigen Schutzgebieten, sofern nicht außerordentlicher Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Der Bau einer Straße zählt nach ausdrücklicher Judikatur des EuGH nicht zu diesen außerordentlichen Gründen!
  • Sachliche Begründung der Bedrohung der Tullnerfelder Donauauen durch das Verkehrsvorhaben.
  • Aufgrund der Stückelung des Gesamtbauvorhabens unterlassene Prüfung von alternativen Standorten für Projektteile und Versuch der Schaffung eines Präjudizes für bestimmte Standorte.
  • Pflichtwidrige Unterlassung der Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zu Eingriffen in Gebietsflächen mit einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp.
  • Schutzmaßnahmen in den Tullnerfelder Donauauen, mit denen Österreich säumig ist, können nicht nunmehr als Ausgleichsmaßnahmen für Projektseingriffe „herhalten“. Dadurch würde sich die Säumigkeit als Vorteil entpuppen, da Österreich sich so um tatsächliche Ausgleichsmaßnahmen „drücken“ könnte. Aber mangels tatsächlicher und zugegebener Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen setzen zu können, ist das Projekt als unzulässig einzustufen.
  • EU-Rechtswidrigkeit der unterlassenen Beteiligung der Öffentlichkeit oder Einzelner bei Projekten, die die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aufweisen (bereits bestehende Judikatur des EuGH, Rechtssache C-201/02 mit Forderung einer UVP durch Nachbarin) im Rahmen von UVP und NVP.

Die Beschwerde wurde am 13. Juli 2004 an die entsprechende EU Stelle weitergeleitet. Die PUK erwartet mit großer Spannung die üblicherweise in solchen Beschwerdeverfahren durch die EU eingeholten Stellungnahmen der Ämter der Öffentlichen Verwaltung, die die inkriminierten Unzulänglichkeiten zu verantworten haben.

Hier können Sie die Studie, die die Basis der EU-Beschwerde bildet, herunterladen (PDF, 350kB)

Last modified 2004-12-27 12:53 PM
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