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Verfassungsgerichtshof-Beschwerde

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In ihrem Kampf um die Verhinderung des Straßenprojekts „B14-Umfahrung Klosterneuburg“ unternimmt die Bürgerinitiative PUK weitere rechtlich möglichen Schritte – eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit heutigem Datum eingebracht wurde. (Text der Schrift auf Anfrage bei sprecher@unser-klosterneuburg.org )
Das Land NÖ als oberste Umweltbehörde des Landes NÖ hat gegenüber dem Land NÖ als Projektbetreiber des o.a. Straßenprojekt per Feststellungsbescheid RU4-U-B14 erkannt, dass ein UVP-Verfahren nach UVP-G2000 nicht erforderlich sei [1]. Ein bereits vorher begonnenes UVP-Verfahren des BMfV wird daraufhin eingestellt. Das Bewilligungsverfahren wird nur nach straßenrechtlichen, forstrechtlichen und wasserrechtlichen Materiengesetzen abgewickelt, die den Parteienbegriff und die subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer sehr stark beschränken. Die straßen- und forstrechtlichen Bewilligungen 2. Instanz (Abt. Bau und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung) sind vor wenigen Wochen erfolgt (ausständig ist der wasserrechtliche Bescheid 2. Instanz).

Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG richtet sich daher gegen die Verfassungswidrigkeit des §13 NÖ Straßengesetz 1999 und seinen restriktiven Parteienbegriff und fordert die Aufhebung der Bescheide. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, warum etwa das Baurecht (§48) und das Gewerberecht (§74 Abs. 2 und §75 Abs. 2) ausdrücklich wesentlich mehr subjektiv-öffentliche Rechte (Gefährdung der Gesundheit, Belästigung durch Abgase, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen und andere Emissionen), als auch Parteienstellung all jenen Personen einräumen, die durch den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt werden können, nicht jedoch beim Bau einer Straße.

Die formaljuridische Auslegung des Parteienbegriffes durch das Land NÖ scheint „System“ zu haben und stellt die Rechtsstaatlichkeit bei Bewilligungsverfahren in Frage. Durch die Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann auch nicht – wie im Falle Motorsportzentrum Spielberg A1-Ring – der Umweltsenat angerufen werden, der die dort unzulässigerweise ergangenen Bescheide aufgehoben hat, sondern die PUK muss sich direkt an die obersten Gerichte wenden.

Wir zweifeln allerdings nicht daran, dass dort in unserem Sinn entschieden werden wird. Wir hoffen nur, dass dies geschieht, bevor Kettensägen und Bagger ihren unumkehrbaren Schaden angerichtet haben.

Hier finden Sie das Originaldokument der Verfassungsgerichtshofbeschwerde (PDF, 250kb)

[1] Diese aus Sicht der PUK unrechtmäßige Vorgehensweise, die sich vor allem aus der „Stückelung“ des Projekts ergibt, ist bereits Gegenstand einer von der PUK durchgeführten EU-Beschwerde: Einreichdatum: 13.Juli 2004 Beschwerdezahl:  2004/4890,  SG (2004) A 9678
Last modified 2006-11-14 12:21 PM
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