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Stellungnahme von GR Werner Schmidt

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Zu dem Verkehrstechnik Gutachten

von GR Mag. Werner Schmidt
Klosterneuburg, 22. März 2004

An die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
ZH Verhandlungsleiter Mag. Sauer

Klosterneuburg, 25. März 2004

Betreff: Verwaltungsverf.WULI-V-04138/001, WUW2-V-41/001, WUW2-WA-417/001 Klosterneuburg, B 14, Umfahrung, Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Forstgesetz 1975, fachtechnische Gutachten, Parteiengehör GZ 10-L-16/2003, 9-W-03183 u. 14-H-03130.

Vorausschicken möchte ich, dass ich meine am Vortag der Verhandlungen am 4.11.2003 schriftlich abgegeben und anlässlich der Verhandlung am 5.1.2003 zu Protokoll gegebenen Einsprüche vollinhaltlich aufrecht erhalte.

Verkehrstechnisches Gutachten BD 2-V-32480/038

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus oben genanntem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Zenker eindeutig hervorgeht, dass das Einreichprojekt, die, nach den Bestimmungen des § 9 Abs.1 NÖ Straßengesetz vorgeschriebenen Vorgaben, nicht erfüllt (siehe Seite 11 und 12 des Gutachtens).

Weiters geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, dass das Einreichprojekt in sich nicht stimmig ist. Es treten gravierende Planungsfehler zutage. In dem Gutachten wird nachgewiesen, dass die Kreisverkehre schon bald nach Fertigstellung überlastet sein werden und sogar an die absoluten Leistungsgrenzen stoßen werden. Die Folge, so der Gutachter, wörtliches Zitat, Seite 11: "Im vorliegenden Fall werden jedenfalls in absehbarer Zeit, nach Umsetzung des Projektes, vor allem im Bereich des Kreisverkehrs Weidlinger Straße deutliche Rückstauerscheinungen zu erwarten sein."

Allein dieser Satz führt das gesamte Einreichprojekt in verkehrstechnischer Hinsicht ad absurdum. An der, jetzt ampelgeregelten Kreuzung B 14 - Weidlingerstraße gibt es zurzeit deutliche Rückstauerscheinungen, die auf der Wienerstraße (B14) an manchen Tagen bis zum Niedermarkt zurückreichen. Damit ist diese Kreuzung einer der größten, wenn nicht der größte Stauerreger. Wenn nun, nach dem Amtsgutachten, schon ein Jahr nach Fertigstellung der Umfahrung, wieder Rückstauerscheinungen an dieser, nun in Form eines Kreisverkehrs umgebauten Kreuzung auftreten, obwohl der Verkehr aus Höflein und Kritzendorf auf der Umfahrung an dieser Kreuzung dann vorbeigeführt wird, ist dies wohl die größte, aber unheimlich teure Chuzpe (70 Mio €), der Verkehrsplanung in NÖ.

Noch absurder erscheint das Einreichprojekt , wenn man folgenden Sachverhalt betrachtet: Die 3,61 km lange Umfahrungsstraße wurde mit zwei Fahrstreifen geplant. Die Kronbreite beträgt ca. 11 m, d.h. es ist ein überbreiter, zweistreifiger Querschnitt vorgesehen, der in Zukunft auf drei Fahrstreifen geändert werden kann (Seite 14 der Verhandlungsschrift). Durch den überbreiten zweistreifigen Querschnitt, werden dann auch die beiden Unterführungen (Aufeldgasse/Weidlingbach und Rollfährenstraße) in wasserdichten Wannenkonstruktionen, sowie die 220 m lange Stelzenbrücke beim Waisenhaus überbreit ausgeführt werden. Wenn schon bei einem zweistreifigen Ausbau die Kreisverkehre, auch der beim bauMax und der beim Spar (Waisenhaus), in kurzer Zeit überlastet sind, wozu dann der überbreite Querschnitt für einen eventuellen dritten Fahrstreifen (wenn Martinstunnel und Donaubrücke kommt). Jeder Laie kann beurteilen, dass dieser überbreite zweistreifige Ausbau die Kosten explodieren lässt. Dieses Umfahrungsprojekt könnte man damit als bewusst in Kauf genommenes Geldvernichtungsprojekt bezeichnen.

Mit meiner Stellungnahme zu dem Gutachten, habe ich die Behörde damit in Kenntnis gesetzt, dass das Einreichprojekt, nach Ansicht des Amtsgutachters nicht den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes entspricht, und dass der Ausbau der Umfahrung in Form des überbreiten zweistreifigen Querschnittes weder zweckmäßig, sparsam noch wirtschaftlich wäre.

Sollte die BH Wien - Umgebung trotzdem, nach dem NÖ Straßengesetz, die Bewilligung für das Einreichprojekt erteilen, so würde sie sich damit vorsätzlich über sämtliche Prinzipien der öffentlichen Verwaltung, die da lauten Zeckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, hinwegsetzen. Für mich wäre damit der Tatbestand des Amtsmissbrauches gegeben.

Mag. Werner Schmidt

Last modified 2004-12-26 01:49 PM
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