Rechtsraum / Gesetze
Völkerrecht (UNO-Bereich), EU-, Bundes-, Landesgesetze, Gemeindehoheit
Bei vielen Menschen hat es sich inzwischen herumgesprochen, dass wir eine – und genau eine – Welt zur Verfügung haben. Ein Auswandern, wie es frühere Nomadenkulturen getan haben, ist zurzeit nicht denkbar.
Naturschutz ist daher ein globales Interesse.
Das allerdings sehr klein geschrieben wird, wenn kurzfristige, partikularistische und wirtschaftliche Interessen dagegen aufgewogen werden sollen.
Ein schönes Beispiel ist das völkerrechtlich durchaus gültige Kyoto-Protokoll, das den CO2-Ausstoss regulieren soll. Aber der Welt größte Dreckschleuder in Sachen CO2, nämlich die USA treten nicht bei. Dabei leiden die USA durch die verstärkt auftretenden Verwüstungen durch Hurrikane sehr stark. Aber die Industrielobbys sind wohl stärker als die betroffenen BürgerInnen.
Im internationalen Naturschutzbereich ist die Plattform also die UNO, besonders die UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization; mit derzeit 191 Mitgliedstaaten ist eine der autonomen Sonderorganisationen, die mit den Vereinten Nationen durch eigene zwischenstaatliche Abkommen in Beziehung stehen. Sie hat ihren Sitz in Paris.), der UNEP (das Umweltprogramm der UNO - United Nations Environment Programme mit Hauptsitz in Nairobi, Kenia. Sieht sich als "Stimme der Umwelt" bei der UNO, als Auslöser, Anwalt, Lehrer und Vermittler für den schonenden Umgang mit der Umwelt und einer nachhaltigen Entwicklung) und WHO (Weltgesundheitsorganisation - World Health Organization). Man sollte die Leistung dieser Organisationen, oft als Papierburgen verschrien, nicht unterschätzen, weil es sehr schwer ist, die divergierenden Interessen der Länder unter einen Hut zu bringen.
Man sollte glauben, dass das auf EU-Ebene leichter ist. Es muss jedoch klar sein, dass die EU bis jetzt ein „Wirtschaftsraum“ ist, und nicht eine kulturell-politische Einrichtung, und schon gar nicht etwas, was „Vereinigte Staaten von Europa“ heißen könnte. Es wird überwiegend an den Themen gearbeitet, die für die großen Firmen von Bedeutung sind. Eine Angleichung von Sozialgesetzgebung oder Steuerrecht wird also nicht aus Gründen der Fairness angestrebt, sondern um Arbeitsmarkt und Standortqualität zu normieren.
Natürlich geschieht auch in anderen Bereichen etwas. Basis ist akkordiertes „Gemeinschaftsrecht“. Nur wird durch die EU nur der generelle Rahmen festgelegt – meist durch sog. Richtlinien (die bekannten EU-RL). Um anwendbares Recht zu werden, müssen diese in jedem Mitgliedsland in lokales Recht umgesetzt werden. Die Konformität zu den RL ist notwendig. Ist sie das nicht, kann eine Beschwerde an die EU-Kommission bzw. eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgen (EUGh).
Vertragspartner der EU ist die Republik Österreich. Die Umsetzung der EU-RL erfolgt also vorerst durch Bundesgesetze bzw. Verordnungen. Da Österreich eine föderale Struktur hat (Bundesländer), liegt eine Unzahl von Belangen in Länderkompetenz. Insbesondere im Bereich des Naturschutzes, der überdies auf eine zumindest für mich unübersehbare Menge unterschiedlicher Materiengesetze aufgeteilt ist (Wasserrecht, Forstrecht, LärmschutzG, Immissionsgesetze…). Überdies werden diese Gesetze durch eine Reihe von Durchführungsverordnungen/-erlässen weiter kompliziert. Dass die Umsetzung mal 9 erfolg, weil ja Naturschutz in Niederösterreich oder der Steiermark gar so anders ist, ist ja hinlänglich bekannt.
An und für sich sinnvolle Möglichkeit (wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen) sind in einem Wirrwarr von Kompetenzen auf Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Land, Lebensministerium, Verkehrsministerium aufgeteilt.
Dass selbst „brave“ Beamte hier oft falsche Entscheidungen treffen, verwundert nicht. Und so erleben unzählige Klagen vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof fröhliche Urständ. Und dann braucht es Jahre, die Gesetze zu „reparieren“. Mödling hat etwa zur Feinstaubvorsorge ein generelles Tempo 30 auf allen Gemeindestraßen verordnet. Aufgrund der Klage eines gewiften Bürgers, der eine Strafanzeige wegen Überschreitung erhalten hatte, und den Instanzenweg beschritten hat, wurde unlängst die Verordnung als rechtswidrig aufgehoben. Klosterneuburg wird also sehr sorgfältig sein müssen, um eine rechtskonforme Begründung für eine ähnlich sinnvolle Maßnahme zu finden, die dann auch „hält“.
Auf der Strecke bleibt sinnvoller Naturschutz auch deshalb, weil er von den entsprechenden Stellen beliebig hervorgekramt werden kann (Beispiel Semmering-Bahn-Basistunnel, den das Land NÖ mit den gleichen Argumenten zu verhindern sucht, mit denen die PUK die „Umfahrungsstraße“ verhindern will. Instrument ist eine Unzahl von „kann“-Bestimmungen, die dem Ermessensspielraum der verschiedenen Gebietskörperschaften oder ihrer weisungsgebundenen Anhängsel unterliegen.
Gesetze, Verordnungen
Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) und Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)
Auszug aus einer WWF-Studie: Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien in nationales Recht:
Natura 2000 stellt derzeit das wichtigste Naturschutzinstrument Europas dar: In diesem haben sich die EU-Mitgliedsstaaten den Schutz von bedrohten europäischen Arten und Lebensräumen zum Ziel gesetzt. Dafür geben die beiden EU-Richtlinien, die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) den notwendigen rechtlichen Rahmen vor.
Die Richtlinien stellen Rahmengesetzgebungen dar, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im Beitrittsvertrag wäre Österreich ab dem 1. Jänner 1995 dazu verpflichtet gewesen, einen Rechtsbestand aufzuweisen, welcher den Vorgaben der beiden Richtlinien entspricht.
Dieser Verpflichtung ist Österreich vorerst nicht nachgekommen. Zwei von der Europäischen Kommission am 13. April 2000 ergangene Mahnschreiben bestätigen dies. In diesen wird die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der beiden Richtlinien in österreichisches Recht, insbesondere in die Naturschutz-, Jagd- und Fischereigesetze der Bundesländer, bemängelt.
Für die österreichischen Bundesländer ist durch dieses Mahnschreiben ein Handlungsdruck entstanden, dem sie bisher in recht unterschiedlichem Maße nachgekommen sind.
Eine rasche und vollständige Umsetzung ist nicht nur aus Naturschutzsicht notwendig, auch die Wirtschaft ist an einer raschen zügigen Umsetzung der beiden Richtlinien interessiert. Nur so kann gewährleistet werden, dass für alle „Betroffenen“ eine ausreichende Rechtssicherheit gewährleistet und eine einheitliche Vollziehung in allen Bundesländern sichergestellt wird.
Kommunale Umweltschutzverordnungen
Können nur normieren, was nicht bereits in anderen Gesetzen und Verordnungen geregelt ist. Also viel ist das nicht mehr, aber z. B. die Festlegung von Tagen, an denen im Freien sehr eingeschränkt biogenes Material verbrannt werden darf obliegt der Gemeinde. Klosterneuburg hat auch eine solche, die alle Jahre wieder im Amtsblatt veröffentlicht wird.
Immissionsgesetz-Luft (IG-L)
Ein Bundesgesetz, das eine EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzt und das die Umsetzung in Länderverantwortung legt. Dieses Gesetz normiert Grenzwerte für Luftschadstoffe, u. a. Feinstaub (dzt. PM10), Stickoxide (NOx), Ozon (O3). Diese Grenzwerte dürfen allerdings an einer maximalen Zahl von Tagen überschritten werden. Wird diese Zahl im Laufe eines Jahres überschritten, muss (1) binnen bestimmter Fristen durch den Landeshauptmann eine „Statuserhebung“ gemacht werden, darauf folgend ein geeigneter Maßnahmenkatalog erlassen werden und (2) der Bundesminister das betreffende Gebiet zum „Sanierungsgebiet“ erklären. Die Statuserhebung wird in der Regel vom Umweltbundesamt durchgeführt, dieses wird allerdings erst aktiv, wenn seitens des Landeshauptmanns der Auftrag erfolgt.
Durch diese Kompetenzverteilung kommt es zu – offenbar gewünschten und genutzten – Zeitverzögerungen, im Amtsdeutsch „Säumigkeiten“. Wäre z. B. Klosterneuburg auch nur 5 Monate früher zum Sanierungsgebiet Luft PM10 erklärt worden, hätte das „Umfahrungsprojekt“ nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bewilligt werden dürfen. Die Tatsache, dass Grenzwertüberschreitungen in Klosterneuburg vorlagen, sind jedoch den Behörden wohlbekannt gewesen – wie übrigens jedem interessierten Bürger, weil die Belastungsdaten öffentlich sind.
Soweit das Vorsorgeprinzip unseres Rechtssystems…
Umweltinformationsgesetz (UI-G)
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt jedermann Zugang zu jenen Informationen über die Umwelt (Umweltinformationen), welche bei den verschiedenen Behörden des Staates vorhanden sind. Umweltinformationen sind etwa Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft oder des Bodens etc; Informationen über Vorhaben oder Tätigkeiten, welche die Umwelt beeinträchtigen; über Eigenschaften von Chemikalien oder Abfällen oder über verschiedene Umweltschutzmaßnahmen etc.
Die Behörden sind verpflichtet, diese Informationen jedermann unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen herauszugeben. Verweigert die Behörde die Herausgabe der Informationen, muss sie einen Bescheid erlassen, gegen welchen man beim UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) berufen kann. Weigert sich die Behörde, einen Bescheid auszustellen (zB „die Behörde reagiert einfach nicht“), kann man einen Devolutionsantrag an den UVS stellen. Wenn der „Devolution“ stattgegeben wird, wird der UVS für das Umweltinformationsbegehren zuständig.
Von Bedeutung ist das UIG ua auch für die Öffentlichkeit im Verfahren zur Straßen-UVP (vgl dazu unsere Informationen zur Straßen-UVP (http://www.oekobuero.at/root/start.asp?b=258⊂=687 ). Da es sich dabei um ein Verfahren zum Erlass einer Verordnung handelt, hat die Öffentlichkeit (bspw Bürgerinitiativen oder Nachbarn) keine „Parteistellung“ (vgl dazu unsere Informationen zum AVG http://www.oekobuero.at/root/start.asp?b=258⊂=569 ) und keine „Akteneinsicht“, sondern nur bestimmte Anhörungsrechte. Über das UIG kann die Öffentlichkeit jedoch trotzdem an alle der Behörde vorliegenden Informationen heran kommen!
Das UIG ist relativ leicht zu lesen, was wir Ihnen unbedingt empfehlen! Klicken Sie hier zum Download des UIG: http://doku.cac.at/uig.doc. Ein gutes Gesetz. Die PUK hat schon mehrfach von seinen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.
LärmschutzGesetz
Das neue Bundes-Lärmschutzgesetz bringt drei wesentliche Neuerungen: Erstmals wird die Lärmbelastung aus Straßen- und Schienenverkehr, Flugverkehr und von bestimmten (größeren) Industrie- und Gewerbeanlagen (IPPC-Anlagen) in Ballungsräumen flächendeckend erhoben und die schwer belasteten Gebiete klar identifiziert. Die Ergebnisse werden in Lärmkarten bildlich dargestellt. Auf dieser Grundlage werden Aktionspläne mit Maßnahmen zur Lärmminderung von Lebensministerium (Abfallrechtliche Anlagen) Verkehrsministerium (Strassen, Schiene und Fluglärm) und Wirtschaftsministerium (Industrie- und Gewerbeanlagen) erarbeitet und im jeweiligen Zuständigkeitsbereich umgesetzt. Dritte wesentliche Neuerung ist die umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger über die Lärmbelastungssituation durch die Veröffentlichung der Lärmkarten im Internet. Die Bereitstellung dieser Daten wird durch das Lebensministerium koordiniert.
Nach den Ergebnissen der Lärmforschung ist erwiesen, dass permanente Lärmbelastung zu Herz-Kreislauferkrankungen und Schlaf- sowie zu Konzentrationsstörungen führen und sich negativ auf das soziale Verhalten der betroffenen Personen auswirken kann. Die Erfassung aller wesentlichen Lärmquellen ist daher für die Information und den Schutz der österreichischen Bevölkerung unabdingbar. Aus diesem Grund werden alle Lärmkarten und Aktionspläne im Internet und durch öffentliche Auflage zugänglich sein.
Soweit die Jubelmeldungen seitens des Bundesministers. De facto ist das Bundeslärmschutzgesetz ein Placebo, das die Messung des Lärms normiert, aber keine zwingenden Massnahmen vorsieht.