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Umweltverträglichkeitsprüfung UVP

Bundesgesetz (UVP-G 2000) novelliert 2005. Aufweichung mancher Bestimmungen („Spielberg“-Anlassgesetzgebung)

Eines der wichtigsten planungsrechtlichen Instrumente der Umweltpolitik in Österreich ist neben der Raumordnung und Flächenplanung die UVP. Sie stellt ein systematisches Prüfungsverfahren dar, mit dem die Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt unter Miteinbeziehung der Öffentlichkeit bereits im Planungsstadium festgestellt, beschrieben und bewertet werden sollen. Zusätzlich sind im Rahmen einer UVP Maßnahmen zu prüfen, durch die etwaige schädliche oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt verhindert oder verringert werden können. Außerdem sind die Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen, sowie bei Vorhaben, für die die gesetzliche Möglichkeit einer Enteignung oder eine Eingriff in private Rechte vorgesehen ist, die Vor- und Nachteile der geprüften Standort oder Trassenvarianten. Auf Grund der Ergebnisse kann wegen der ganzheitlichen Betrachtung der Umweltauswirkungen die Realisierung des Vorsorgeprinzips ermöglicht werden und damit verbunden die Vermeidung von Umweltschäden. Außerdem werden die Genehmigungsverfahren durch die UVP öffentlicher, transparenter und leichter nachvollziehbar. UVP-pflichtig sind die meisten Vorhaben erst ab einer gewissen Größe, die durch Schwellenwerte wie die Produktionskapazität oder die Flächeninanspruchnahme definiert ist. Besonders niedrige Schwellenwerte gelten dabei für Projekte in sensiblen Gebieten wie etwa Natur- oder Wasserschutzgebieten. (aus http://www.wu-wien.ac.at/wwwu/institute/iuw/Vo_Unterl_ges.pdf).

Klingt gut- nicht!? Nur tun muss man’s.

Naturverträglichkeitsprüfung NVP

Naturverträglichkeitsprüfung ist Teil des NÖ Naturschutzgesetzes § 38 Abs 6 NÖ NSchG 2000.

Im Wesentlichen kann auf eine exzellente Übersicht von Dr. Ellmauer/UBA (siehe http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/naturschutz/Ellmauer.pdf verwiesen werden). Hier seine Einleitung:

Im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) ist festzustellen, ob Pläne oder Projekte erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet entfalten könnten und ob sie mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar sind. Aus diesen Vorgaben leiten sich für die NVP eine Reihe von fachlichen Anforderungen ab. Einerseits sollten als wesentlicher Prüfgegenstand Erhaltungsziele vorliegen oder vorab formuliert werden. Weiters ist Klarheit darüber zu gewinnen, welche Eingriffe als Beeinträchtigung für Schutzgüter oder für ein Gebiet zu werten sind. Und schließlich ist eine fachliche Grenze festzulegen, ab der von einer „erheblichen“ Beeinträchtigung auszugehen ist.

Ebenfalls interessant ein Auszug aus einem Gutachten der Österreichische Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft (http://www.oevg.at/archiv/oevgspezial/band47.htm ):


Verfassungswidrigkeit des Gesetzes

§ 38 Abs 6 NÖ NSchG 2000 begegnet mehrfach schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • Die von dieser Bestimmung erfassten, der EU-Kommission gemeldeten Gebiete sind nicht in einer den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechenden Form bekannt gemacht. Es widerspricht dem Legalitätsprinzip und dem rechtsstaatlichen Prinzip, an eine formlose, behördeninteme, nicht in geeigneter Form kundgemachte Gebietsmeldung Rechtswirkungen zu knüpfen.

  • Sofern man annehmen wollte, § 38 Abs 6 NÖ NSchG 2000 normiere eine Bewilligungspflicht - woran sich eine Vielzahl einschneidender Ge- und Verbote knüpft -, müsste die Regelung des örtlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung (d. h. die Festlegung der "gemeldeten" Gebiete) in der Rechtsform einer Verordnung erfolgen. Diese müsste entsprechend Lehre und Rechtsprechung gehörig kundgemacht werden. Bis zur Kundmachung einer solchen Verordnung wäre § 38 Abs 6 NÖ NSchG 2000 ohne örtlichen, damit auch ohne sachlichen Anwendungsbereich.

  • Der Schutzzweck der gemeldeten Gebiete ist nicht bekannt. Ohne Kenntnis des Schutzzwecks fehlt jeder Beurteilungsmaßstab.

  • Die Naturverträglichkeitsprüfung ist gern § 38 Abs 6 NÖ NSchG 2000 nur auf Antrag der - weisungsgebundenen - NÖ Umweltanwaltschaft durchzurühren, ein solcher Antrag steht aber im Belieben der NÖ Umweltanwaltschaft. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zu stellen ist, werden nicht normiert. Wieder ergibt sich ein Widerspruch zum Legalitätsprinzip.

  • Völlig undeterminiert ist die Frage, ab wann und bis wann die NÖ Umweltanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung stellen darf. Projektwerber laufen Gefahr, allenfalls hohe Investitionen zu tätigen, um dann (auf welchem Weg immer) zu erfahren, dass die NÖ Umweltanwaltschaft vielleicht doch - irgendwann - einen Antrag auf Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung gestellt hat.

  • Der Begriff "Projekt" ist zu unbestimmt. Was ist im - bloß intendierten - sachlichen Anwendungsbereich ein "Projekt"?

  • Verfassungsrechtlich bedenklich ist auch der Umstand, dass nicht der Projektwerber, sondern die Umweltanwaltschaft zur Antragstellung legitimiert ist. Dies nimmt dem Projektwerber jede Rechtssicherheit. Überdies wird die NO Umweltanwaltschaft vielfach gar nicht über die für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügen.

All das ist sach- und verfassungswidrig.

Last modified 2006-01-11 01:35 PM