Verträge/Absichtserklärungen
Klimabündnis
Der Treibhauseffekt ist Hauptursache für die bereits merkbare Klimaveränderung. Er wird durch die Anreicherung von Spurenelementen in der Atmosphäre, allen voran Kohlendioxid, verstärkt. Hauptverantwortlich dafür sind zwei Faktoren:
Die Verbrennung enormer Mengen fossiler Brennstoffe zur Energiegewinnung und für den motorisierten Verkehr in den Industrieländern.
Die fortschreitende Zerstörung der tropischen Regenwälder für exportorientierte Landwirtschaft, Industrie, Kraftwerke, Bergbau sowie Tropenholzgewinnung.
Aufgrund dieser globalen Zusammenhänge entstand das Klimabündnis innerhalb Europas. In Österreich besteht das Klimabündnis aus:
- Gemeinden
und Städten
Aufgabe der Mitgliedsgemeinden ist die Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Aktionsprogramme zum Klimaschutz und die Zusammenarbeit mit den indigenen Partnern zum Erhalt des tropischen Regenwaldes. Mehr Infos über Klimabündnis-Gemeinden - Allen 9 Bundesländern
- Schulen, Bildungseinrichtungen (KKIK- Kluge Köpfe im Klimabündnis) KKIK-Mitglieder (Schulen, Bildungseinrichtungen) bekennen sich zur fächerübergreifenden Beschäftigung mit klimarelevanten Themen und suchen gemeinsam mit den SchülerInnen Wege zu klimaschonendem Handeln
- Betrieben Klimabündnis-Betriebe verpflichten sich zur Durchführung von konkreten Klimaschutzmaßnahmen im Betrieb. Individuelle Klimaschutzziele werden festgelegt und deren Erreichung von externer Seite überprüft.
- COICA
Zusammenschluss indianischer Organisationen im Amazonasraum
Diese BündnispartnerInnen
haben sich zum Ziel gesetzt, Schritte zum Erhalt der Erdatmosphäre
zu unternehmen. Die beigetretenen Gemeinden verpflichten sich
- zur Reduktion der Treibhausgas-Emission (v.a. CO2) bis zum Jahr 2010 um 50 %,
- zum Verzicht auf die Verwendung von Tropenholz, FCKW, H-FCKW und H-FKW
- zur Unterstützung der indianischen PartnerInnen in Amazonien bei ihren Bemühungen
- zum Erhalt ihrer Lebensweise und des Regenwaldes.
Wienerwalddeklaration
Die Wienerwalddeklaration ist ein Katalog von Schutz- und Entwicklungszielen, die den Wienerwald als Natur- und Erholungsraum für künftige Generationen erhalten sollen. Gleichzeitig kann die Region als hochwertiger Wirtschafts- und Lebensraum für die Bevölkerung an Attraktivität gewinnen. Der Biosphärenpark Wienerwald ist das optimale Instrument für die Umsetzung dieser Ziele. Bisher sind auf Einladung der Länder Niederösterreich und Wien die meisten Wienerwald-Gemeinden in Niederösterreich und Wiener Bezirke mit Anteil am Wienerwald freiwillig der Wienerwald-Deklaration beigetreten. Wie die beiden Länder bekennen auch sie sich damit zur Umsetzung der Ziele und Empfehlungen der Wienerwald- Deklaration in ihrem Wirkungsbereich.Erstmals 1987 durch die Landeshauptleute von Wien und NÖ unterzeichnet und 2002 novelliert, hat die Deklaration inzwischen zur Ernennung der Region zum Biosphärenpark durch die UNESCO geführt. Klosterneuburg hat die Verpflichtung übernommen, die Ziele im eigenen Einflussbereich umzusetzen.
Kyoto-Protokoll
Das Kyoto-Protokoll ist eine internationale Absichtserklärung ohne völkerrechtliche Auswirkungen und tritt 90 Tage nach der Ratifikation durch mindestens 55 Vertragsparteien in Kraft, die mindestens 55 Prozent der gesamten Kohlendioxidemissionen der Industrieländer des Jahres 1990 einschließen. Da die USA als Hauptverursacher des weltweiten CO2-Ausstosses im März 2001 von einer Ratifizierung abgegangen ist, wurde die Frage nach der Zukunft dieses Protokolls zunehmend unsicherer. Um das Kyoto-Protokoll auch ohne die USA voranzubringen, ist deshalb eine enge Zusammenarbeit der Europäischen Union mit Japan und Russland unerlässlich. Die EU, Russland und Japan haben das Kyoto-Protokoll bereits ratifiziert.
Reduktionsverpflichtung: Bei der dritten Vertragsstaatenkonferenz in Kyoto 1997 kamen die Industrieländer überein, Begrenzungs- und Reduktionsverpflichtungen für die sechs wichtigsten klimaschädlichen Gase zu akzeptieren. Für die Treibhausgase Kohlendioxid, Methan und Distockstoffoxid (Lachgas) ist im Kyoto-Protokoll eine Verringerung um durchschnittlich 5,2 Prozent bis zum Zeitraum 2008-2012 im Vergleich zu den Emissionen von 1990 vorgesehen. Dieses Ziel soll mit unterschiedlichen Beiträgen der Industrieländer erreicht werden, Entwicklungsländer sind von der Reduktionsverpflichtung ausgenommen.
Die Europäische Union hat sich zu einer Reduktion von acht Prozent bis 2008/12 im Vergleich zu 1990 bereiterklärt. Innerhalb des "EU burden sharing agreement" hat Österreich eine Reduktionsverpflichtung von 13 Prozent übernommen. Obwohl die Österreichische Klimapolitik durch ambitionierte Ziele bestimmt ist, ist man derzeit weit davon entfernt, den Reduktionserfordernissen des Kyoto-Protokolls nachzukommen. Der Trend steigender CO2-Emissionen von 5,9 % zwischen 1990 bis 1999 zeigt dies deutlich. (vgl. Umweltbundesamt 2001).
Bezüglich der Überwachung, ob ein Land seine Reduktionsverpflichtung auch einhält, ergibt sich das Problem, dass eine strenge Kontrolle in die Souveränität der Staaten eingreift, eine schwache Kontrolle jedoch dem Klimaschutz entgegenwirkt. Als Kompromisslösung entfallen Strafen für Klimasünder, wer seine Reduktionsverpflichtungen jedoch nicht erfüllt, muss das nachholen und für seine verursachten Umweltschäden aufkommen.
Wenn man bedenkt, dass weltweit das Leben und der Wohnraum von Millionen Menschen betroffen sind, ist das leider ziemlich schwach…
Alpenkonvention
Die Alpenkonvention bezieht sich auf einen Raum, der 43 Regionen und 5.934 Gemeinden umfasst und von rund 13 Millionen Menschen bewohnt und teilweise intensiv genutzt wird.
Das grundlegende Ziel der Konvention ist die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung der Alpen durch eine sektorübergreifende, ganzheitliche Politik.
Ziel der Alpenkonvention
Den Startschuss zur Erarbeitung dieses Vertragswerks gab nach zahlreichen Forderungen von CIPRA und anderen Organisationen schließlich das Europäische Parlament mit einem einstimmigen Plenumsbeschluss am 17. Mai 1988. Auf Initiative des damaligen deutschen Umweltministers Alfred Töpfer wurde ein Jahr später, 1989, im Rahmen der 1. Alpenkonferenz der Umweltminister die „Resolution von Berchtesgaden“ beschlossen. In 89 Punkten wurden die zentralen Fragen des Alpenschutzes und Beweggründe für eine Alpenkonvention zusammengefasst. Unter dem darauffolgenden österreichischen Vorsitz konnte die Rahmenkonvention erarbeitet und anlässlich der 2. Alpenkonferenz in Salzburg am 7. November 1991 von den Umweltministern der Alpenstaaten und dem EG-Umweltkommissar unterzeichnet werden. Österreich ratifizierte die Alpenkonvention 1994 als erster Unterzeichnerstaat. Nachdem noch im selben Jahr das Fürstentum Liechtenstein und Deutschland gefolgt waren, konnte die Alpenkonvention am 6. März 1995 in Kraft treten. Mittlerweile ist die Alpenkonvention auch in Slowenien, Frankreich, der Europäischen Union, Monaco, der Schweiz und in Italien geltendes Recht.In der Rahmenkonvention verpflichten sich die Vertragsparteien, eine umweltverträgliche Nutzung des gesamten Alpenraums - also die richtige Balance zwischen Ökonomie, Ökologie und Sozialem - zu gewährleisten. Das stellt in Europa Neuland dar, denn die übrigen bestehenden Konventionen verfolgen rein sektorale Ziele (z.B. Artenschutz, Luftreinhaltung, Klimaschutz). Unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips soll dieses ambitionierte Ziel durch eine umsichtige Nutzung der Ressourcen, durch Minderung gegenwärtiger Belastungen und durch die gemeinsame Verantwortung für das Natur- und Kulturerbe erreicht werden. Dazu verpflichten sich die Vertragsparteien, im Wege von Protokollen Maßnahmen in folgenden Handlungsfeldern zu treffen:
- Bevölkerung und Kultur,
- Raumplanung(pdf-Datei, 53 KB)
- Luftreinhaltung,
- Bodenschutz(pdf-Datei, 56 KB),
- Wasserhaushalt,
- Naturschutz und Landschaftspflege (pdf-Datei, 62 KB),
- Berglandwirtschaft (pdf-Datei, 53 KB),
- Bergwald (pdf-Datei, 49 KB),
- Tourismus und Freizeit (pdf-Datei, 55 KB),
- Verkehr (pdf-Datei, 69 KB),
- Energie(pdf-Datei, 54 KB) und Abfallwirtschaft.
Klosterneuburg ist im Bereich der Alpen – die Grenze ist der Kamm Leopoldsberg – Kahlenberg im Osten und im Norden die Donau. Besonders relevant für uns ist der Bereich „Verkehr“. Dass das Vertragswerk – wenn es auch relativ zahnlos ist – auch bei uns anwendbares Recht darstellt, hat sich in den entsprechenden Gebietskörperschaften (Land, Bezirkshauptmannschaft und Gemeinde) noch nicht herumgesprochen.
Biodiversitäts-Konvention
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity/CBD) ist das erste völkerrechtlich verbindliche internationale Abkommen, das den Schutz der Biodiversität global und umfassend behandelt. Diese Konvention zielt im Wesentlichen auf den Schutz der biologischen Vielfalt der Ökosysteme, der Arten bzw. Populationen und deren genetische Differenzierung und ihrer Ressourcen ab (Schneider T.W., 1998). Das Übereinkommen geht somit über andere bestehende internationale Instrumente zum Artenschutz weit hinaus, weil es nicht gebietsbezogen oder artenspezifisch angelegt ist, sondern die biologische Vielfalt im Ganzen und als Ganzes schützen will. Darüber verbindet das Übereinkommen erstmalig den Schutzansatz mit dem Gedanken der nachhaltigen Entwicklung (Schneider M., 1998).
Die drei Ziele der Konvention sind (Zedan H., 1999):
- die Erhaltung der biologischen Vielfalt
- die nachhaltige Nutzung von Teilen der biologischen Vielfalt
- die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile
Berner Konvention
Das "Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" (Berner Konvention) wurde 1979 ins Leben gerufen.Die Ziele der Konvention sind die Schaffung eines Mindestschutzes für die meisten (wild) freilebende Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Vollschutz für eine gewissen Anzahl besonders bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem der ziehenden Tierarten.
Alle Vertragsstaaten sollen verstärkt zusammenarbeiten. Eine besondere Beachtung soll dabei den gefährdeten, endemischen sowie den wandernden Arten zukommen. Die Bestimmungen der Konvention besagen unter anderem, dass
- die notwendigen Schritte unternommen werden sollen, um eine nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu fördern;
- bei der Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen ist;
- Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten, gefördert werden soll;
- Gebieten eine besondere Aufmerksamkeit zukommen soll, die für wandernde Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs, Sammel-, Futter-, Brut- oder Mauserplatz.